Daß ganze Völker durch die gleichgeschlechtliche Liebe
entnervt seien, ist eine völlig unbegründete Behauptung.
Sie ist bei den kräftigsten Naturvölkern sicher erwiesen und
findet sich in Griechenland und Rom ebenso wie bei anderen
Kulturvölkern zur Zeit ihres Aufschwunges, ihrer Blüte und
ihres Niederganges.
Im Gegenteil kann der Urning, zur Gründung einer
Familie ungeeignet, der Gesellschaft auf den verschiedensten
Gebieten öffentlichen Lebens ein wertvolles und leistungs=
fähiges Mitglied sein, ist es auch trotz seines Unglückes
sehr häufig gewesen. Man kann ihn daher nicht als
Schädling oder antisoziales Wesen betrachten und wird sich
mit ihm abfinden müssen. Wenn man von einem jungen
Mädchen beansprucht, daß es sich selbst, ohne gesetzliche
Unterstützung vor Verführung schützt, kann man es von
einem jungen Manne wohl auch verlangen.
VIII.
Jeder Urning sollte es als unabweisliche Pflicht
ansehen, für seine Ehre und Freiheit, das Höchste, was ein
Mensch besitzt, zu kämpfen. Er sollte sich stets den Satz
des großen Rechtslehrers von Ihering vor Augen halten,
welcher sagte:
Man muß, wenn einem ein Recht vorenthalten
wird, kämpfen und nicht nachgeben; das ist eine sittliche
Pflicht.
Der Urning soll sich nicht erst, wenn er sich in Er=
presserhänden befindet oder in Unannehmlichkeiten ver=
wickelt ist, an das wissenschaftlich=humanitäre Komitee
(Adresse: Charlottenburg, Berlinerstr. 104) wenden, das es
sich zur Aufgabe gesetzt hat, die herrschenden Strafgesetze
und Vorurteile zu beseitigen. Er soll sich nicht seiner
Empfindungen schämen, sondern darnach trachten, seine
14
Liebe zu veredeln und ihre sinnliche Bethätigung möglichst
einzuschränken.
Wir betonen hier ausdrücklich, daß wir nicht gegen
die Forderungen des christlichen Sittengesetzes kämpfen,
deren Ideale zu erreichen sich jeder bemühen sollte, nur
dafür kämpfen wir, daß, wer sich diesen Idealen nicht ge=
wachsen zeigt oder im Streben nach denselben sich selbst
einmal untreu wird, nicht von Staatswegen zum Verbrecher
gestempelt wird. Das ist nicht nur keine Forderung des
Christentums, sondern steht mit ihm im schroffsten
Widerspruch.
Der Urning soll wissen, daß er, wenn er aus gesellschaft=
lichen oder gar Geldrücksichten heiratet, zwar straflos ist,
aber ein großes Unrecht begeht; gewiß liegt in dem Verzicht
auf eheliches Glück eine große Entsagung, aber der Meinungs=
austausch mit gleich Fühlenden kann ihm Trost und Er=
leichterung gewähren und wenn auch nicht leibliche, so
kann er doch auf allen Gebieten menschlichen Fortschritts
geistige Früchte zum Reifen bringen.
15
IX.
Wir geben nunmehr die Eingabe an die gesetzgebenden
Körperschaften des Deutschen Reiches wieder, welche die
Hauptgründe enthält, die die Aufhebung des § 175 R.
St. G. B. zur Notwendigkeit machen. Von den mehr als
1000 Unterschriften aus den Kreisen der Gelehrten, Richter,
Aerzte, Geistlichen, Schriftsteller und Künstler drucken
wir des Raumes wegen nur einige ab, bemerken aber,
daß das Komitee auf Wunsch gern die volle Namensliste
zur Verfügung stellt.
"Es erscheint der § 175 als eine Inconsequenz, deren
Beseitigung mit Recht gefordert werden kann "
Bischof. Dr. Paul Leopold Haffner von Mainz
An die gesetzgebenden Körperschaften
des Deutschen Reiches!
In Anbetracht, daß bereits im Jahre 1869 sowohl die
österreichische wie die deutsche oberste Sanitätsbehörde,
welcher Männer wie Langenbeck und Virchow an=
gehörten, ihr eingefordertes Gutachten dahin abgaben
daß die Strafandrohungen des gleichgeschlecht=
lichen Verkehrs aufzuheben seien, mit der Be=
gründung, die in Rede stehenden Handlungen unter=
schieden sich nicht von anderen, bisher nirgends mit
Strafe bedrohten Handlungen, die am eigenen Körper
oder von Frauen untereinander oder zwischen Männern
und Frauen vorgenommen würden;
16
In Erwägung, daß die Aufhebung ähnlicher Strafbe=
stimmungen in Frankreich, Italien, Holland und zahl=
reichen anderen Ländern durchaus keine entsittlichenden
oder sonst ungünstigen Folgen gezeitigt hat;
Im Hinblick darauf, daß die wissenschaftliche Forschung,
die sich namentlich aus deutschem, englischem und fran=
zösischem Sprachgebiet innerhalb der letzten zwanzig
Jahre sehr eingehend mit der Frage der Homosexualität
(sinnnlichen Liebe zu Personen desselben Geschlechts)
beschäftigte, ausnahmslos das bestätigt hat, was bereits
die ersten Gelehrten, welche dem Gegenstande ihre Auf=
merksamkeit zuwandten, aussprachen, daß es sich bei
dieser örtlich und zeitlich allgemein ausgebreiteten
Erscheinung ihrem Wesen nach um den Ausfluß einer
tief innerlichen konstitutionellen Anlage handeln müsse:
Unter Betonung, daß es gegenwärtig als nahezu erwiesen
anzusehen ist, daß die Ursachen dieser auf den ersten
Blick so rätselhaften Erscheinung in Entwickelungs=
verhältnissen gelegen sind, welche mit der bisexuellen
(zwittrigen) Uranlage des Menschen zusammenhängen,
woraus folgt, daß Niemandem eine sittliche Schuld an
einer solchen Gefühlsanlage beizumessen ist;
Mit Rücksicht darauf, daß diese gleichgeschlechtliche Anlage
meist in eben so hohem, oft in noch höherem Maaße
zur Bethätigung drängt, als die normale;
In Anbetracht, daß nach den Angaben sämtlicher Sach=
verständigen der Coitus analis und oralis (d. h. ge=
schlechtliche Benutzung zu anderen Zwecken bestimmter
Körperöffnungen) im konträrsexuellen Verkehr verhältnis=
mäßig selten, jedenfalls nicht verbreiteter ist, als
im normalgeschlechtlichen;
In Erwägung, daß unter denjenigen, die von derartigen
Gefühlen erfüllt waren, erwiesenermaßen nicht nur im
klassischen Altertum, sondern bis in unsere Zeiten
17
Männer und Frauen von höchster geistiger Bedeutung
gewesen sind;
Im Hinblick darauf, daß das bestehende Gesetz noch keinen
Konträrsexuellen von seinem Triebe befreit, wohl aber
sehr viele brave, nützliche Menschen, die von der
Natur mehr als genug benachteiligt sind, ungerecht in
Schande, Verzweiflung, ja Irrsinn und Tod ge=
jagt hat, selbst wenn nur ein Tag Gefängnis im
Deutschen Reich das niedrigste Strafmaaß für diese
Handlung - festgesetzt oder selbst wenn nur eine Vor=
untersuchung eingeleitet wurde;
Unter Berücksichtigung, daß diese Bestimmungen einem
ausgedehnten Erpressertum (der Chantage) und einer
höchst verwerflichen männlichen Prostitution größten
Vorschub geleistet haben,
erklären untenstehende Männer, deren Namen für
den Ernst und die Lauterkeit ihrer Absichten bürgen,
beseelt von dem Streben für Wahrheit, Ge=
rechtigkeit und Menschlichkeit, die jetzige Fassung
des § 175 d. R. St. G. B. für unvereinbar mit
der fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnis
und fordern daher die Gesetzgebung auf, diesen
Paragraphen möglichst bald dahin abzuändern,
daß, wie in den obengenannten Ländern sexuelle
Akte zwischen Personen desselben Geschlechts,
ebenso wie solche zwischen Personen ver=
schiedenen Geschlechts (homosexuelle wie hetero=
sexuelle), nur dann zu bestrafen sind,
wenn sie unter Anwendung von Gewalt,
wenn sie an Personen unter 16 Jahren,
oder wenn sie in einer "öffentliches Aergernis"
erregenden Weise (d. h. verstoßend gegen den
§ 183 d. R. St. G. B.) vollzogen werden.
18
H. Albrecht, Pfarrer und Schriftsteller. Lahr.
Dr. jur. Allfeld, Professor für Strafrechtswissenschaft, Erlangen.
Dr. med. A. Baer, Geh. Sanitätsrat, Oberarzt am Gefängnis zu Plötzensee, Berlin.
A, Babel, kgl. Obereramtsrichter, Straubing, Bayern.
Ludwig Barnay, Hofrat, Wiesbaden.
Dr. Woldemar Freiherr von Biedermann, Geheimrat, Dresden.
Dr. jur. Bielefeld, pr. Amtsrichter, Kehl a. Rh.
Otto Julius Bierbaum, Schriftsteller, Schloss Englar in Eppan.
Black-Swinton, Geh. Justizrat, Erster Staatsanwalt a. D., Breslau.
Dr. Otto Brahm, Direktor des Deutschen Theaters in Berlin.
Dr. Heinrich Braun, Herausgeber des Archivs für soziale Gesetzgebung und Statistik, Berlin.
Hans Brendel, Kriegsgerichtsrat, Mainz.
Dr. jur. Fel. Fr. Brück, Professor für Strafrechtswissenschaft, Breslau.
Dr. med. von Burckhardt, Obermedizinalrat, Stuttgart.
Dr. med. Crιdι, Hofrat, Oberarzt am Carolahause und Generalarzt, Dresden.
Dr. med. J. Doutrelepont, Geh. Medizinalrat, Direktor der Hautklinik, Bonn.
Dr. Albert Eulenburg, Geh. Medizinalrat und Professor der Nervenkrankheiten, Berlin.
Graf Finkenstein, Herzogswald bei Sommerau, Wpr.
Fritzsche, Amtsgerichtsrat, Zwickau i. S.
C. August Förster, Superintendent und em. Pfarrer, Wien.
Dr. Rudolf von Gottschall, Geh. Hofrat, Schriftsteller, Leipzig.
Dr, med. Gräfe, Geh. Medizinalrat und Professor, früher Halle, jetzt Weimar.
Dr. med. Agnes Hacker, Berlin.
Dr. Max Halbe, Schriftsteller, München.
Hennburger, Landgerichtsrat, Berlin.
Dr. E. Harnack, Professor und Direktor des Pharmakol. Instituts in Halle a. S.
Otto Erich Hartleben, Schriftsteller, Berlin.
Gerhardt Hauptmann, Schriftsteller, Schreiberhau.
Dr. jur. Max Haushofer, Professor für Nationalökonomie und Statistik, München.
Hessler, Amtsgerichtsrat u. z. Zt. Stadtverordneter, Berlin.
Friederich von Hindersin, Landgerichtsrat, Saargemünd i. L.
19
E. Hundrieser, Professor, Bildhauer, Charlottenburg,
Dr. jur. J. Jastrow, Privatdozent für Staatswissenschaften an der
Universität, Berlin.
Hermann Kaulbach, Professor und Maler, München.
Josef Otto Kerling, kgl. Oberamtsrichter, Esslach, Oberfranken.
Dr. jur. G, Kleinfeller, Professor für Strafrechtswissenschaft,
Kiel.
Kormann, kais. Amtsrichter, Thann i. E.
Dr. med. Richard Freiherr von Krafft-Ebing, o. Professor
der Heilkunde, k. k. Hofrat, Wien.
Kulemann, Landgerichtsrat, Braunschweig.
Joseph Kürschner, Geh. Hofrat und Professor, Hohenhainstein
ob Eisenach.
H. von Kupffer, Chefredakteur des "Berliner Lokalanzeiger"
Berlin.
Eugen Landauer, Landgerichtsrat und Amtsrichter, Stuttgart.
Walter Leistikow, Maler, Berlin.
Dr. med. Leppmann, Medizinalrat, Kgl. Physikus und ärztlicher
Leiter der Beobachtungsanstalt für geisteskranke Gefangene,
Moabit-Berlin.
Max Liebermann, Maler, Berlin,
Dr. G. Freiherr von Liebig, Hofrat und Professor, München.
Detlev Freiherr von Liliencron, Schriftsteller, Berlin.
Dr. Franz von Liszt, Geheimer Justizrat und ordentl. Professor
der Strafrechtswissenschaft, Berlin.
Max Maier, Pfarrer in Scheufling bei Deggendorf.
Dr. jur. Masson, Oberlandesgerichtsrat, Frankfurt a. M.
Dr. med. Mendel, Professor für Nerven- u. Geisteskrankheiten,
Berlin.
von Metternich, Geh. Regierungsrat, Landrat a. D., Hoexter.
Dr. med. Albert Moll, Spezialarzt für Nervenkranheiten, Berlin.
Muss, pr. Landgerichtsrat, Mainz.
Dr. med. Näcke, Medizinalrat, Kgl. Oberarzt an der Irrenanstalt
zu Hubertusburg, Leipzig.
Dr. med. Neisser, Geh. Medizinalrat, Professor für Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Breslau.
Alb. Freih. von Oppenheim, Kgl. sächs. Generalkonsul, Köln.
Oppler, Landgerichtsrat, Metz.
Dr. med. Robert Otto, Professor, Geh. Hofrat u. Geh. Medizinal-
rat, Braunschweig.
20
Peters, Landgerichtsrat, Mühlhausen a. E.
Dr. jur. et. phil. Jul. Pierstoff, Professor der Staatswissen-
schaften, Jena,
Victor Freiherr von Reisner-Cepinski, Schriftsteller, Char-
lottenburg.
Curt von Rohrscheidt, Amtsgerichtsrat, Danzig-Langfuhr,
Paul Rothschild, Landgerichtsdirektor, Cöln.
Rump, kgl. Landgerichtsrat, Traunstein (Bayern).
Geh. Medizinalrat Professor Dr. Max Rubner, Direktor des
hygieinischen Instituts der Universität Berlin.
Carl Sänger, Pfarrer in Frankfurt a. M.
Schrader, Amtsrichter, Stettin.
Dr. med. Freiherr von Schrenk-Notzing, Nervenarzt, München.
Dr. med. Bernhard Schuchard, Geh. Regierungs- und Ober-
medizinalrat, Gotha.
Dr. R. Siemering, Professor, Bildhauer, Berlin.
Dr. med. G. Sommer, Vorsteher des path.-anatom. Institus,
Innsbruck.
A. von Sonnenthal, Hofschauspieler und Oberregisseur, Wien.
Strössenreuther, Landgerichtspräsident, Fürth i. B.
Franz Stuck, Professor, Maler, München.
K. von Tepper-Laski, Rittmeister a. D., Mönchsheim bei
Hoppegarten.
Dr. Th. von Thierfelder, Geh. Obermedizinalrat u. Professor
der inneren Medizin, Rostock.
Dr. Georg Treu, Geh. Hofrat, Professor und Direktor d. Kgl.
Sculpturensammlung in Dresden.
Dr. Tuchatsch, Landgerichtsrat, Zwickau.
Prof. Dr. med. H. Unverricht, Medizinalrat, Direktor des städt.
Krankenhauses Sudenburg, Magdeburg.
Dr. jur. J. Vargha, Professor d. Strafrechtswissenschaft, Graz.
Richard Voss, Schriftsteller, Berchtesgaden-Frascati.
Oscar von Wächter, königl. Landgerichtsdirektor, Kempten
(Bayern).
Fei. Weingartner, Hof-Kapellmeister, München.
Dr. Adolf Wilbrandt, Schriftsteller, Rostok.
Geh. Legationsrat Dr. jur. Ernst v. Wildenbruch, Berlin.
Geh. Medizinalrat Dr. F. Ritter von Winkel, Professor der Ge-
burtshilfe, München
und viele mehr.
Nachtrag zu der Petition.
Weitere Gründe, die namentlich von juristischer Seite
für die Abschaffung des § 175 geltend gemacht wurden
und auch für Bayern, Frankreich etc. bei der Aufhebung mit
ausschlaggebend waren, sind:
1. Der Paragraph steht in Widerspruch mit den Grund=
sätzen des Rechtsstaates, der nur da strafen soll, wo
Rechte verletzt werden. Wenn zwei Erwachsene in
gegenseitiger Uebereinstimmung, im Geheimen geschlecht=
liche Akte begehen, werden keines Dritten Rechte
verletzt. Werden Rechte verletzt, so bestehen schon
anderweitige Bestimmungen.
2. Die Nachforschungen veranlassen meist erst das Aer=
gernis, dem man steuern will. Chauveau und Faustin
Hιlie, Theorie du code pιnal, Tome VI, S. 110
führen als ein Motiv der Beseitigung des Urnings=
paragraphen: "Die Vermeidung der schmutzigen
und skandalösen Untersuchungen, welche so
häufig das Familienleben durchwühlen und erst recht
Aergernis geben." Nur eine sehr sorgfältige ärztliche
Untersuchung vermag zu unterscheiden, ob der Thäter
angeboren homosexuell ist oder - was nur ganz selten
vorkommt - nicht. Mit der Erhebung der Anklage
ist das Individuum aber bereits social vernichtet.
3. Ferner sind die großen Schwierigkeiten zu berück=
sichtigen, die sich der Vollstreckung des Paragraphen
entgegenstellen. Es ist von vielen Kapazitäten mit
Recht hervorgehoben, daß ein Gesetz keinen Wert mehr
hat, bei dem nur ein so verschwindend geringer Bruch=
teil der vorkommenden Fälle vor den Strafrichter gelangt.
22
4. Des weiteren ist in Betracht zu ziehen, daß der § 175
so unklar
gefaßt ist, daß selbst unter den Juristen
völlige
Meinungsverschiedenheit darüber besteht, was
unter ihn fällt. Nach reichsgerichtlicher Entscheidung fallen
in Deutschland unter ihn nicht etwa nur immissio in
corpus, sondern auch bloße Umschlingungen und Frik=
tionen der Körper; gegenseitige Onanie ist dagegen
nicht Unzucht im Sinne des Gesetzes. "Diese unglück=
liche Rechtsübung," sagt v. Krafft=Ebing (der Konträr=
sexuelle vor dem Strafrichter, Leipzig und Wien, S. 16),
"nötigt den Richter zu den peinlichsten Feststellungen
eines objektiven Thatbestandes, der sich darauf zuspitzt,
ob Friktionen stattgefunden haben oder nicht, wobei
der einzige Zeuge der passive Teil zu sein pflegt, oft
ein Chanteur, eine männliche Hetäre, ein Lump, dem
es auf einen falschen Eid umsoweniger ankommt, als
er sonst wegen Verleumdung belangt
werden könnte."
5. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, daß hier ein
"error
legislatoris" vorliegt. Der Gesetzgeber war,
als er die betreffenden Handlungen mit Strafe bedrohte,
in einem naturwissenschaftlichen Irrtum befangen, der
für ihn die wesentlichste Veranlassung zur Strafan=
drohung war. Es ist mit größter Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, daß er diese Strafandrohung nicht aus=
gesprochen haben würde, wenn er die erst später
erwiesene Thatsache der angeborenen konträren Se=
xualempfindung gekannt hätte. Ebenso beruhte auch
das "Rechtsbewußtsein im Volke," welches bei der
letzten Revision des Str.=G.=B. als einziges Motiv
für die Beibehaltung des Paragraphen angegeben wurde,
auf drei falschen Voraussetzungen. Einmal war dem
Volke die Thatsache, daß es Menschen giebt, die trotz
aller gegenteiligen Bemühungen nur für dasselbe Ge=
schlecht empfinden können, unbekannt, ferner glaubte es,
23
daß es sich um immissio in anum und Verführung
unreifer Personen
handelte, während in Wirklichkeit
die Pädikation und die Neigung zu unerwachsenen
Individuen bei Konträrsexuellen ebenso selten vorkommt
wie bei Normalsexuellen.
6. Man hat auch nicht mit Unrecht darauf hingewiesen,
daß der Verkehr unter Männern und unter Frauen,
weil er in der Hauptsache ohne Folgen bleibt, für die
übrige Menschheit weit gleichgültiger sein kann, als
der sittlich schließlich ebenso verwerfliche, vor dem Gesetz
nicht
strafbare außereheliche Verkehr zwischen Mann
und Weib (man denke z. B.
an die Syphilisgefahr,
die unehelichen Geburten, das Dirnenwesen etc.). Ver=
führern gegenüber kann der junge Mann sich eben=
sogut allein seiner Haut wehren wie das junge Mädchen.
Volenti non fit iniuria.
7. Der Paragraph 175 treibt Hunderte in Länder, wo
der Urningsparagraph nicht mehr besteht, raubt diesen
das Vaterland und dem Vaterlande viele geistige
und materielle Mittel. Der Gedanke, von der Natur
selbst, ohne die geringste Eigenschuld, zum Verbrecher
gestempelt zu sein, macht die meisten Homosexualen
bodenlos elend und jagt viele von ihnen, die nie etwas
der Menschheit Schädigendes gethan, nicht einmal im
Sinn des Paragraphen 175 gefehlt haben, in den frei=
willigen Tod. (Selbstmorde aus unbekannten Gründen.)
8. Endlich muß betont werden, daß der Paragraph außer=
ordentlich die Bekämpfung der Homosexualität
und die Behandlung der mit ihr Behafteten erschwert,
da dieselben eine nur zu begreifliche Scheu hegen,
selbst dem Arzte gegenüber ein Leiden einzugestehen,
das sie mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt bringt.
Druck von G. Reichardt, Groitzsch.
| |
Im Verlage von Max Spohr in Leipzig
erschienen folgende Schriften über
konträre Geschlechtsempfindung:
Wer kann dafür? Eine sexual-psychologische Schilderung von
O. M. Möller. Aus dem Dänischen übersetzt von Dr. R.
Meienreis. Mark 1.50
Ercole Tomei. Roman von J. G. Pernauhm. Mark 2.-
Die homogene Liebe und deren Bedeutung in der freien Ge-
sellschaft von Ed. Carpenter. Mark 1.20
Ein Weib ? Psychologisch-biographische Studie über eine Kon-
trärsexuelle, Mark 4.-
Der Eros und die Kunst. Ethische Studien von Ludwig
Frey. Mark 6.-
Die Männer des Rätsels und der § 175 des deutschen Reichs-
strafgesetzbucbes. Ein Beitrag zur Lösung einer brennenden
Frage von Ludw. Frey. Mark 4.-
Die verkehrte Geschlechtsempfindung oder die mannmänn-
liche und weibweibliche Liebe von Dr. med. N. Grabowsky.
3. verb. und vermehrte Auflage. Mark 1.20
Die mannweibliche Natur des Menschen mit Berücksichtig-
ung des psychosexuellen Hermaphroditismus, von Dr. med.
Norbert Grabowsky. Mark 1.-
Der Urning vor Gericht. Ein forensischer Dialog von Dr.
Melchior Grohe. Mark -.50
Das Problem der Homosexualität im Lichte der Schopen-
hauerschen Philosophie von O. O. Hartmann. Mark 1.-
Die Schuld der Väter. Roman v. Hans Hermann. Mark 2.-
Die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen und der
§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches, von Dr. med. M. Hirsch-
feld. Mark 1.50
Verlag von Max Spohr in Leipzig.
Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen unter besonderer Be-
rücksichtigung der Homosexualität (reich illustriert). Heraus-
gegeben unter Mitwirkung namhafter Autoren im Namen des
wissenschaftlich-humanitären Komitιes von Dr. med. M. Hirsch-
feld. 1. Jahrgang. Mark 5.-. Eleg. geb. Mark 6.50
- Dasselbe. II. Jahrgang. brosch. 7 Mark, eleg. geb. Mark 8.50
- Dasselbe. III. Jahrgang. brosch. l0Mark, eleg. geb. Mark 11.50
Die Enterbten des Liebesglückes oder "Das dritte Geschlecht"
von Otto de Joux. 2. Aufl. Mark 4.-
Die hellenische Liebe in der Gegenwart. Psychologische
Studien von Otto de Joux. Mit dem Portrait des Ver-
fassers. Mark 4.-
Der Konträrsexualismus in Bezug auf Ehe und Frauen-
frage. Mark -.80
Laster oder Unglück? Oder besteht der § 175 des deutschen
Reichsstrafgesetzbuches zu Recht? Eine Gewissensfrage an das deutsche Volk von
einem Freunde der Wahrheit. Mk. 1.20
Die krankhafte Liebe. Eine psychopathologische Studie von Dr. Emil Laurent,
früher Arzt im Hauptkrankenhause der Pariser
Gefängnisse. Mark 4.-
Sappho und Sokrates oder Wie erklärt sich die Liebe der Männer und
Frauen zu Personen des eigenen Geschlechts?
Von Dr. med. Th. Ramien Mark 1.-
Die Zwitterbildungen. Gynäkomastie, Feminismus, Herma-
phrodismus, von Dr. Emil Laurent, brosch. Mark 5.-
eleg. geb. Mark 6.25
Mann und Weib. Anthropologische und psychologische Unter-
suchung der sekundären Geschlechtsunterschiede, von Have-
lock Ellis, brosch. Mark 7.-, eleg. geb. Mark 8.25
Das konträre Geschlechtsgefühl von Ellis & Symonds.
brosch. Mark 6.-, eleg, geb. Mark 7.25
Ein Problem der Ethik. Die Liebe als körperlich-seelische
Kraftübertragung von Th. von Wächter. Mark 2.40
Eros vor dem Reichsgericht. Ein Wort an Juristen, Mediziner
und gebildete Laien zur Aufklärung über die "griechische
Liebe." Mk. 1.-
Der Fall Wilde und das Problem der Homosexualität. Ein
Prozess und ein Interview von Sero Mk. 1.50
Der Romau eines Konträrsexuellen. Mit einer Einleitung: "Der
Uranismus" von Marc-Andrι-Raffalowitsch.
Autorisierte Ausgabe von Wilhelm Thal. Mk. 1.80
|