König Friedrich II. von Preußen Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794
Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten § 1064
Sodomiterei und andere dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können,
erfordern eine gänzliche Vernichtung des Andenkens.
Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachden er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Wilkommen und Abschied [d. h. mit Prügel]
ausgestanden hat, aus dem Ort seines Aufenthaltes, wo sein Laster bekannt geworden ist,
auf immer verbannt und das etwa gemißbrauchte Tier getöhtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.
Wer jemand zu dergleichen unnatürlichen Lastern verführt und mißbraucht, der ist doppelter Strafe schuldig.
Machen sich Eltern, Vormünder, Lehrer oder Erzieher dieses Verbrechens schuldig, so soll gegen dieselben 4-8 jährige Zuchthausstrafe mit Wilkommen und Abschied stattfinden.
zitiert nach
Magnus Hirschfeld
Die Homosexualität des Mannes und des Weibes
Berlin 1914
Louis Marcus Verlagsbuchhandlung
Seite 835